AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allen Holzverkäufen der
WBS Waldbesitzer-Service GmbH, Amtsgericht Jena HRB 509576
Sitz und Geschäftsstelle: Heinrichsruh 15, 07907 Schleiz,
Geschäftsführer: Dirk Meisgeier
(nachfolgend -WBS-)
liegen die nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Diese sind ab 01. Februar 2025 gültig.
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Holzverkäufe der WBS.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden durch WBS nur anerkannt, wenn den Verkaufs-/Lieferbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich durch WBS zugestimmt wurde. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen WBS nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden oder bedürfen im Übrigen der Textform.
§ 2 Abschluss des Kaufvertrages
Die Holzverkäufe sind grundsätzlich Angelegenheit der Geschäftsstelle der WBS. Freihandverkäufe durch die FBG´n müssen von der Geschäftsstelle genehmigt werden. Die Aufmaßlisten oder Rechnungen werden in diesem Falle quer geprüft versehen. Holzverkäufe erfolgen im Regelfalle „frei Waldstraße" oder „frei Werk geliefert". Dies wird im Einzelvertrag vermerkt.
§ 3 Rechnung/Gutschrift
Der Käufer erhält von dem gekauften Holz eine Rechnung oder eine Gutschrift mit zugehörigen Mengenangaben.
§ 4 Aushaltung, Sortierung und Vermessung
Für die Holzaushaltung, -sortierung und -vermessung gelten verbindlich die im Einzelvertrag getroffenen Regelungen. Das Aufmaß erfolgt bei Verkauf frei Waldstraße durch die Revierleiter oder die WBS, im Falle der Lieferung frei Werk durch das aufnehmende Werk.
§ 5 Anfechtung des Kaufvertrages
Irrtum über Beschaffenheit, Eigenschaften, Menge und Maß oder Standort des Holzes berechtigen den Käufer nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages.
§ 6 Gewährleistung
Wegen Mängeln kann der Käufer nur verlangen, den Kauf rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ersatzlieferungen anderen Holzes zu fordern. Muss infolge Minderung ein Teil des Holzgeldes zurückerstattet werden, werden Zinsen nicht berechnet.
Behauptet der Käufer einen Mangel und will er Minderung fordern, so muss er seine Ansprüche innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage des Übergangs der Gefahr an gerechnet, der Geschäftsstelle der WBS unter Angabe der Holznummern bzw. Lieferungen und genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich geltend machen.
Der Käufer verliert den Gewährleistungsanspruch für alles in dem Kaufvertrag verkaufte Holz grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes beginnt.
§ 7 Überweisung und Übergang der Gefahr
Das Holz wird bei Verkauf frei Waldstraße so wie es im Walde liegt verkauft. Auf Verlangen des Käufers wird das Holz im Walde vorgezeigt. Dieses Verlangen ist der Geschäftsstelle vor Abschluss des Kaufvertrages anzuzeigen.
Die Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferung „frei Waldstraße“ geht mit Übersendung der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. Bei Lieferung „frei Werk“ erfolgt der Gefahrenübergang mit der Entladung im Werk.
§ 8 Eigentumsübertragung und Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum am verkauften Holz bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises der WBS vorbehalten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die WBS Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die WBS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der WBS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die WBS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - auch durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die WBS ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der WBS an der veräußerten Vorbehaltsware entspricht. Veräußert der Käufer Vorbehaltswaren, die im Eigentum oder Miteigentum der WBS stehen, zusammen mit anderen, nicht der WBS gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die WBS ab.
Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die WBS kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Der Käufer hat der WBS auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der WBS die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die WBS die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierte Wert der für die WBS bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die WBS auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet
§ 9 Rücktrittsrecht
Die WBS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Abfuhrgenehmigung
Die Holzabfuhr ist bei Verkauf frei Waldstraße erst freigegeben, wenn dem Käufer von der Geschäftsstelle der WBS eine schriftliche Abfuhrgenehmigung ausgehändigt wurde oder eine andere Vereinbarung gilt.
Der Käufer oder seine Fuhrleute sind verpflichtet, die Holzabfuhrgenehmigung beim Transport des Holzes mit sich zu führen und sie den Forst- und Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 11 Vorzeitige Inbesitznahme
Nimmt der Käufer oder ein von ihm Beauftragter das Holz unbefugt in Besitz, bevor ihm die Abfuhrgenehmigung erteilt wurde, kann die WBS unverzügliche Zahlung des gesamten Kaufgeldes einschließlich aller sonstigen Forderungen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, oder die Rückgabe des Holzes verlangen.
§ 12 Abfuhrfristen
Der Käufer ist verpflichtet, das Holz bis spätestens 6 Monate nach Überweisung (Zustellung der Holzgeldrechnung) abzufahren. Die Abfuhrfrist kann abweichend hiervon im Kaufvertrag vereinbart werden. Die Verlängerung der Abfuhrfrist muss vom Käufer bei der Geschäftsstelle der WBS beantragt werden.
§ 13 Maßnahmen zum Forst- und Landwirtschaftsschutz
Unabhängig von der genannten Abfuhrfrist ist das waldlagernde Holz insbesondere aus Gründen des Forstschutzes auf Aufforderung der WBS unter Gewährung einer angemessenen Frist oder auf Kosten des Käufers mit geeigneten Mitteln zu behandeln. Die WBS ist nach vorangegangener ergebnisloser Aufforderung des Käufers berechtigt, das Holz auf Rechnung des Käufers an einen anderen Lagerplatz zu bringen oder bringen zu lassen, wenn forst- und landwirtschaftliche Maßnahmen durch die Lagerung behindert werden oder wenn die Holzabfuhr zu einem späteren Zeitpunkt Schäden an forst- oder landwirtschaftlichen Kulturen, Beständen oder Wegen mit sich bringen würde. Die vorgenannten Verpflichtungen des Käufers gelten, soweit ihre Notwendigkeit nicht von der WBS zu vertreten ist.
§ 14 Fristenlauf
Wenn nichts anderes im Kaufvertrag bestimmt ist, gelten für den Lauf der Fristen die Bestimmungen des BGB.
§ 15 Zahlungsart
Zahlungen erfolgen durch Überweisungen oder durch Bargeld.
§ 16 Einzahlungstag
Als Tag der Einzahlung gilt bei Überweisung auf ein Bankkonto der Tag, der als Datum im Tagesstempelabdruck des jeweiligen Kontoauszuges erscheint.
§ 17 Zahlungsverzug
Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 Prozent des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die WBS kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die WBS kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die WBS die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder sie nach vorheriger Androhung in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
Die WBS kann die sofortige Bezahlung einer Forderung verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus Holzverkaufsgeschäften entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz der WBS in Schleiz.
§ 19 Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung der Lücken diejenigen rechtlichen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.